Satzung/Jugendverordnung
Satzung des Ski-Zunft Kippenheim e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins (Körperschaft)
1.1) Der Verein trägt den Namen Ski-Zunft Kippenheim e.V.
1.2) Der Verein hat seinen Sitz in Kippenheim/Ortenaukreis.
1.3) Das Vereinsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2.2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Durchführung und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
b) die Veranstaltung von Wettkämpfen
c) den reinen Sportgedanken zu fördern und zu verbreiten
2.3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2.4) Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
2.5) Vereins- und Organämter werden grundsätzlich Ehrenamtlich ausgeübt. Vereinsämter können entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Dies gilt auch für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
2.6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.7) Alle politischen und religiösen Bestrebungen sind innerhalb des Vereins ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
3.2) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Ehren-/Ehrenvorstandsmitglieder/Ehrenvorsitzenden.
3.3) Für Jugendliche unter 18 Jahren besteht eine besondere Jugendabteilung, deren Mitglieder in den Vereinsversammlungen nicht stimmberechtigt sind.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1) Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrung von Rechten und Pflichten gilt.
4.2) Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines Antrages erfolgt schriftlich und bedarf keiner Begründung.
4.3) Mit der Annahme durch den Vorstand und die Zahlung des Mitgliedsbeitrags beginnt die Mitgliedschaft.
4.4) Durch die Unterzeichnung des Aufnahmegesuches erkennt der Antragsteller für den Fall der Aufnahme die Satzung als verbindlich an.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1) Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, allen Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen, sowie die gesamten Einrichtungen des Vereins, unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen, zu benutzen.
5.2) In der Vereinsversammlung hat jedes Mitglied gleiches Stimmrecht, das nicht übertragen werden kann. Zur Stimmabgabe ist die persönliche Anwesenheit erforderlich.
5.3) Die Mitglieder sind verpflichtet, innerhalb und außerhalb des Vereins die sportliche und erzieherische Idee, die der Verein verwirklichen will, zu unterstützen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht wahrzunehmen.
5.4) Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu befolgen. Die Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu bezahlen. Schäden, die dem Verein durch Fahrlässigkeit oder pflichtwidriges Verhalten entstehen, sind dem Verein zu ersetzen.
§ 6 Ehrenmitglieder
6.1) Personen, die sich in hervorragender Weise um die Ski-Zunft Kippenheim im Allgemeinen verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sinngemäß ist bei der Ernennung zum Ehrenvorstandsmitglied oder zum Ehrenvorsitzenden zu verfahren.
6.2) Die Ehrenmitglieder (Ehrenvorsitzende) haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Der Vorstand erlässt eine Ehrenordnung.
6.3) Ehrenmitglieder können vom Vorstand zu seinen Sitzungen bei gezogen werden. In diesem Falle haben sie, sofern sie nicht Vorstandsmitglied sind, bei den Sitzungen lediglich beratend mitzuwirken. Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder sind zu den Sitzungen beizuziehen und haben Stimmrecht. Der Vorstand hat weiter das Recht, die Ehrenmitglieder (Ehrenvorsitzender) in die Sitzungen des Gesamtvorstandes und der Ausschüsse zu entsenden. Sie haben Sitz und Stimme.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
7.1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich zum Schluss eines Vereinsjahres zulässig und spätestens 4 Wochen zuvor zu erklären ist,
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat,
c) durch Ausschluss bei unehrenhaften Verhaltens, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins, insbesondere bei gerichtlicher Bestrafung wegen gemeiner Verbrechen und Vergehen. In diesem Fall ist der Ausschluss obligatorisch. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, gegen den Ausschluss innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Ausschlusses, Berufung an die Mitgliederversammlung einzulegen. Das Einlegen der Berufung muss schriftlich erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung mit einfacher Stimmenmehrheit nach Anhören des Ausgeschlossenen. Dem Vorstand steht in diesem Verfahren das Recht zu, seine Entscheidung zu rechtfertigen. Bei verspätetem Einlegen der Berufung oder Nichtwahrung der Form ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
d) durch Tod.
7.2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte an dem Verein. Alle Pflichten und Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber sind vorher zu erfüllen.
§ 8 Organe des Vereins
8.1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ältestenrat
8.2) Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt. Entstehen einem Vereinsmitglied im Zusammenhang mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit Aufwendungen, so sind diese auf Antrag des Mitglieds nach Beschluss des Vorstandes zu erstatten.
8.3) Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Volljährigkeit und die Mitgliedschaft im Verein.
8.4) Eine Wiederwahl und Ämterhäufung ist möglich, der/die Kassenwart/in darf aber kein weiteres Vorstandsamt übernehmen.
§ 9 Vorstand
9.1) Dem Vorstand gehören an:
a) 1. Vorsitzender/e
b) 2. Vorsitzender/e (stellv. Vorsitzender/e)
c) Kassenwart/in
d) Schriftführer/in
e) Sportwart/in Alpin
f) Sportwart/in Nordisch
g) Sportwart/in Rad
h) Jugendwart
i) Webmaster
j) bis zu max. 7 Beisitzer
9.2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
9.3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist bis zu einem Betrag von 500,00 EUR allein verfügungsberechtigt. Bei Überschreitung dieses Betrags, vertreten mindestens zwei den Verein gemeinsam.
9.4) Der Verein wird durch einen Gesamtvorstand von mindestens 10 und höchstens 18 Mitgliedern verwaltet.
9.5) Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen oder wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes verlangt wird.
9.6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung geschieht mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9.7) Der Gesamtvorstand kann in besonders gelagerten Fällen jedes Mitglied des Vorstandes oder einer Abteilung, aus dringenden Gründen bis zur Entscheidung einer Mitgliederversammlung, vorläufig seines Amtes entheben.
9.8) Bei vorzeitig ausscheidenden Mitgliedern des Gesamtsvorstandes muss der Vorstand eine Ergänzungswahl von sich aus vornehmen, die der Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung bedarf. Jedes Mitglied des Vorstandes bleibt bei seinem Rücktritt bis zur Wahl eines neuen Mitgliedes im Amt. Bei Streitigkeiten innerhalb des Vorstandes kann der Ältestenrat als Schlichter eingesetzt werden.
9.9) Für besondere Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit müssen geregelt sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse beratend teil zunehmen.
9.10) Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben Ordnungen erlassen. Die Beitragsordnung und die Jugendordnung sind durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Alle weiteren Ordnungen können durch Vorstandsbeschluss erlassen werden.
§ 10 Geschäftsführung des Vereins
10.1) Die Geschäftsführung des Vereins liegt in den Händen des geschäftsführenden Vorstandes, der aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart besteht. Er ist in erster Linie dafür verantwortlich, dass der gesamte Vereinsbetrieb alle sporttechnischen und wirtschaftlichen Anforderungen erfüllt. Er trifft die erforderlichen Entscheidungen, soweit sie nicht durch Satzung dem Gesamtvorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt weiterhin die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung.
10.2) Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, über seine Tätigkeit dem Gesamtvorstand in jeder Sitzung Rechenschaft zu erstatten.
10.3) Der geschäftsführende Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht und die Jahresrechnung vorzulegen.
10.4) Am Ende jedes Geschäftsjahres hat der geschäftsführende Vorstand eine Einnahme-Überschuss-Rechnung aufzustellen.
§ 11 Einberufung und Leitung der Sitzungen
11.1) Der Geschäftsführende- und der Gesamtvorstand sowie die Mitgliederversammlung werden gemäß den Bestimmungen der Satzung durch den Vorsitzenden einberufen, der auch die Sitzungen leitet. Im Falle seiner Verhinderung werden sie von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.
11.2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht und die Pflicht, sich jederzeit persönlich über die Vereinsvorgänge zu vergewissern.
11.3) Bei allen Sitzungen, sowohl des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung, ist der Gang der Verhandlungen in einem Protokoll niederzuschreiben und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Das Protokoll muss insbesondere die jeweils gefassten Beschlüsse wörtlich enthalten und ist der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Sportliche Leitung
Die sportliche Leitung des Vereins obliegt den Sportleitern, den Fachwarten und dem Jugendleiter sowie mindestens einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Sie tritt sooft es erforderlich ist zusammen, um alle laufenden Fragen des Sportbetriebes zu behandeln.
§ 13 Ältestenrat
13.1) Der Ältestenrat besteht aus höchstens 3 Ehrenmitgliedern, die durch den Gesamtvorstand auf 2 Jahre ernannt werden. Sie müssen 10 Jahre dem Verein angehören, eine langjährige Vereinserfahrung und das 50. Lebensjahr erreicht haben.
13.2) Für den Fall, dass Ehrenmitglieder nicht zur Verfügung stehen, ist der Vorstand berechtigt, ordentliche Mitglieder zu benennen, die sich um den Verein verdient gemacht haben.
13.3) Die Mitglieder des Ältestenrates sind zu den Sitzungen des Vorstandes beizuziehen, haben jedoch kein Stimmrecht.
13.4) Der Ältestenrat hat allgemein die Einhaltung der Vereinssatzung zu überwachen.
13.5) Mindestens ein Mitglied des Ältestenrates, sollte gleichzeitig auch Mitglied des Vorstandes sein.
§ 14 Mitgliederversammlung
14.1) Die Mitgliederversammlung, die jährlich stattfinden muss, wird durch den Vorstand einberufen und sollte im ersten Quartal des Vereinsjahres stattfinden.
14.2) Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Sie soll spätestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung in dem Amtsblatt der Gemeinde Kippenheim bekannt gemacht werden. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.
14.3) Die Tagesordnung, die zu Beginn der Versammlung den Mitgliedern bekannt zu geben ist, muss mindestens folgende Punkte enthalten:
14.4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, entweder auf Beschluss des Gesamtvorstandes oder auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder, der schriftlich mit Begründung dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen ist.
14.5) Über jede Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer oder ein anderes Mitglied des Vorstands eine Niederschrift zu fertigen in der die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von ihm und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
14.6) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorsitzenden spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Sie sind in der Tagesordnung einzeln aufzunehmen.
14.7) Durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden.
14.8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet.
14.9) Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung von einem Mitglied widersprochen wird.
14.10) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrzahl von 2/3 der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
14.11) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
14.12) Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 15 Kassenprüfung
15.1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
15.2) Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem Ausschuss des Vereins angehören.
15.3) Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Buchführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung. Über vorgefundene Mängel müssen die Kassenprüfer umgehend den 1. Vorsitzenden informieren. Die Kassenprüfung hat spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung stattzufinden.
15.4) Den Kassenprüfern ist uneingeschränkte Einsichtnahme in die Bücher, Belege, Bankauszüge, Sparkonten etc. zu gewähren.
15.5) Die Kassenprüfung hat durch beide Kassenprüfer zu erfolgen.
§ 16 Beiträge
16.1) Alle Mitglieder haben Beiträge zu leisten.
16.2) Ehrenmitglieder/Ehrenvorstandsmitglieder/Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
16.3) Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung niedergeschrieben.
16.4) Der Einzug der Jahresbeiträge erfolgt jährlich zum 1. November des Kalenderjahres. Fällt der Fälligkeitstag auf ein Wochenende/Feiertag, verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den ersten Werktag.
16.5) Die Vorankündigung für den Einzug der Jahresbeiträge erfolgt schriftlich mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung oder auf der Homepage der Ski-Zunft Kippenheim mit einer Vorlauffrist von mindestens 1 Arbeitstag vor Fälligkeit.
16.6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung kann, wenn es die finanzielle Lage des Vereins erfordert, eine Erhöhung der Beiträge oder die Erhebung einer Umlage beschließen.
§ 17 Haftungsausschluss
Der Verein haftet in keiner Weise für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste. Eine Sport-, Unfall- und Haftpflichtversicherung ist durch den Verband abgeschlossen.
§ 18 Auflösung des Vereins
18.1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
18.2) Die Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Wird diese Zahl nicht erreicht, muss eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Abstimmung muss durch Stimmzettel schriftlich und geheim erfolgen.
18.3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zweck darf das Vermögen des Vereins nur an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports zufallen.
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unklar sein, so sind sie im Sinne dieser Satzung auszulegen. Das Gleiche gilt für Fälle, die in der Satzung nicht ausdrücklich geregelt sind.
§ 20 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
20.1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29. Juni 2013 beschlossen.
20.2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
20.3) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Kippenheim, im Juni 2013
Jugendverordnung des Ski-Zunft Kippenheim e.V.
§ 1 Grundlage
Die Jugendordnung regelt auf der Grundlage § 9 Abs. 10 der Satzung der Ski-Zunft Kippenheim e.V. die besondere Jugendabteilung nach § 3 Abs. 3 der Satzung der Ski-Zunft Kippenheim e.V.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied der Ski-Zunft-Jugend sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Mitglieder der Ski-Zunft-Jugend sind außerdem alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter/innen.
§ 3 Aufgaben
Die Ski-Zunft-Jugend stellt sich folgende Aufgaben:
§ 4 Geschäftsführung der Jugendabteilung
Die Ski-Zunft-Jugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
§ 5 Organe der Ski-Zunft Jugend
Die Organe der Ski-Zunft-Jugend sind:
§ 6 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Ski-Zunft-Jugend. Sie besteht aus dem Jugendausschuss und den Mitgliedern der Ski-Zunft-Jugend. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Ski-Zunft-Jugend, die das 8. Lebensjahr erreicht haben.
§ 7 Aufgaben der Jugendvollversammlung
7.1) Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:
Die Punkte 3. und 5. bedürfen der Bestätigung der Jahreshauptversammlung.
7.2) Der Jugendwart wird für zwei Jahre gewählt. Er muss über 16 Jahre alt sein.
7.3) Die Jugendvollversammlung tritt eine Woche vor der Mitgliederversammlung zusammen. Über den Tagungsort beschließt der Jugendausschuss. Auf Antrag mindesten 7 stimmberechtigter Mitglieder der Ski-Zunft-Jugend oder durch Beschluss des Jugendausschuss ist eine außerordentliche Jugendvollversammlung innerhalb von 6 Wochen einzuberufen.
7.4) Der Jugendwart lädt zur Jugendvollversammlung und zur außerordentlichen Jugendvollversammlung mindestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin ein. Die Tagesordnung ist 7 Tage zuvor bekannt zugeben.
7.5) Anträge zur Jugendvollversammlung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern der Ski-Zunft-Jugend gestellt werden. Sie sind dem Jugendwart mindestens 7 Tage vor der Jugendvollversammlung schriftlich mit Begründung zuzuleiten.
§ 8 Wahlen
8.1) Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
8.2) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Änderungen der Jugendordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, sowie der Bestätigung durch 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 9 Jugendausschuss
9.1) Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus dem Jugendwart, dem Jugendsprecher und dem Jugendkassenwart. Im Verhinderungsfall des Jugendwart übernimmt der Jugendsprecher seine Aufgaben.
9.2) Ausschussmitglieder werden auf Vorschlag der Jugendvollversammlung vom Vorstand berufen.
9.3) Für besondere Aufgaben können weitere qualifizierte Mitarbeiter in den Jugendausschuss berufen werden. Diese haben jedoch im Jugendausschuss kein Stimmrecht.
9.4) Der Jugendausschuss soll bei Bedarf zusammentreten. Der Vorsitz im Jugendausschuss führt der Jugendwart.
§ 10 Kassenprüfung
Hier gilt § 14 der Satzung der Ski-Zunft Kippenheim entsprechend. Die Kasse der Ski-Zunft Jugend wird ebenfalls durch beide Kassenprüfer nach § 14 Abs. 1 der Satzung der Ski-Zunft Kippenheim bei der Kassenprüfung der Hauptkasse geprüft und ist Bestandteil dieser Prüfung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Jugendordnung wurde von der Jugendvollversammlung am 22. Juni 2013 beschlossen und von der Mitgliederversammlung am 29. Juni 2013 bestätigt.
Sie tritt am 1. November 2013 in Kraft.
Kippenheim, im Juni 2013
Ski-Zunft Kippenheim e.V.
Kirchberg 18
77971 Kippenheim-Schmieheim
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